Die aktuelle Rechtsprechung

Liposuktion/ Fettabsaugung

Kann der von der Patientin gewünschte Erfolg einer kosmetischen Operation (Liposuktion/ Fettabsaugung) nur durch weitere operative Maßnahmen (Haut- und Bauchdeckenstraffung) erreicht werden, so hat der behandelnde Arzt darüber in einem Patientengespräch nachdrücklich aufzuklären. Vor der Durchführung einer geplanten Liposuktion ist die Patientin in besonders eindringlicher Weise darüber zu belehren, daß bei großflächigen Fettabsaugungen mit der Entstehung unregelmäßiger Konturen zu rechnen ist, die nicht in jedem Fall vollständig beseitigt werden können. Unterläßt der behandelnde Arzt eine entsprechende Aufklärung, erfolgt der durch ihn vorgenommene Eingriff mangels wirksamer Einwilligung der Patientin rechtswidrig.

- OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.3.2003, nachzulesen in VersR 2003, 1579-


Laserbehandlung zur Korrektur einer Weitsichtigkeit

Ist eine Behandlungsmethode (Laserbehandlung zur Korrektur einer Weitsichtigkeit) wissenschaftlich noch nicht anerkannt, muß der Arzt darauf hinweisen, daß unbekannte Risiken nicht auszuschließen sind. Die Wiederholung eines Verfahrens, das sich im experimentellen Stadium befindet, bei dem Vor- und Nachteile nicht ausreichend bekannt sind und langfristige Ergebnisse nicht vorliegen, ist grob fehlerhaft, denn eine Methode, die nicht gewirkt hat, darf nicht kritiklos neu eingesetzt werden. Ist eine Behandlung kontraindiziert, darf sie auch nicht auf nachhaltigen Wunsch des Patienten angewandt werden.

- OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2002, nachzulesen in VersR 2004, 244-


500.000 EUR Schmerzensgeld für schwerste Schädigungen des Kindes durch fehlerhaftes Geburtsmanagement

Jede Notsectio (Schnittentbindung) begründet die Pflicht zum Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes und der Mutter. Falls die Geburtshelfer zu einer Erstversorgung des Kindes nicht in der Lage sind, ist die verzögerte Anforderung von Kinderärzten grob fehlerhaft. Erleidet das Kind in der Geburt eine schwerste hypoxisch- ischämische Enzephalopathie Grad II bis III- ein schlechterer Zustand ist nicht vorstellbar- rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 500.000 EUR.

- vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.5.2003, nachzulesen in VersR, 2004, 387 –



Anforderung an die Rechtzeitigkeit der Aufklärung vor einem operativen Eingriff

Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert grundsätzlich, daß ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, dem Patienten schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. Die Wirksamkeit einer später erfolgten Einwilligung hängt davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Bei stationärer Behandlung ist eine Aufklärung erst am Tag der Operation in Anbetracht der möglichen erheblichen Folgeschäden nicht rechtzeitig.

- vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2003, nachzulesen in VersR, 2003, 1441, 1443-