Die Aufklärungsfehler
- Die Aufklärungspflicht des Arztes
Grundsätzlich ist vor jeder medizinischen Maßnahme die Zustimmung des Patienten in die Behandlung erforderlich, anderenfalls ist der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt.
Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, daß nur derjenige wirksam in die Behandlung einwilligen kann, der im "Großen und Ganzen" über die Art, die Schwere und die wesentlichen Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde. Seitdem die Rechtsprechung zunehmend höhere Anforderungen an die Aufklärung vor einem Eingriff stellt, sichern sich Ärzte und Krankenhäusern häufig zu Beweiszwecken mit Aufklärungsformularen ab, die an die Patienten ausgegeben werden. Diesen begegnet die Rechtsprechung aber mit erheblicher Skepsis. Oft sind diese unzureichend und können ein persönliches Arzt- Patienten- Gespräch nicht ersetzen.
Die Aufklärung muß rechtzeitig vor der Behandlungsmaßnahme stattfinden. Der Patient darf nicht in zeitlichen oder psychischen Druck verfallen. Er muß nach fester Rechtsprechung genügend Zeit haben, um Für und Wider des Eingriffs in Ruhe bedenken zu können. Eine Aufklärung erst am Vorabend einer Operation oder gar auf dem Weg in den OP- Bereich kann abgesehen von Notfällen daher zu spät sein. Bei ambulanten Eingriffen mit weniger hohen Risiken wird eine Aufklärung am selben Tag dagegen oft von der Rechtsprechung als ausreichend erachtet.
Bei minderjährigen Patienten hat das Aufklärungsgespräch zumindest mit einem Elternteil zu erfolgen. Bei schwerwiegenden Eingriffen, die mit hohen Risiken verbunden sind, kann aber die Aufklärung und Zustimmung beider Elternteile erforderlich werden.
- Behandlungsaufklärung
Der Patient ist zunächst über die Art der Medikation oder Operation, die in Frage stehende Bestrahlungsart oder eine vorhersehbare Operationserweiterung aufzuklären. Er ist auch über einen sicher zu erwartenden postoperativen Zustand zu unterrichten, wie zum Beispiel eine Funktionsbeeinträchtigung wichtiger Organe, Störungen des Bewegungsapparats, dauerhafte Schmerzen, verunstaltende Narben, Belastungen für die künftige Lebensführung und über möglicherweise notwendige Nachoperationen. Nur so kann der Patient abwägen, ob er die Folgen der Behandlung für sich zu akzeptieren bereit ist oder ob er diese nicht tragen will.
- Alternative Behandlungsmaßnahmen
Die Wahl der Diagnostik- und Therapiemaßnahme ist primär Sache des Arztes. Über die Möglichkeit einer alternativen Behandlungsmethode hat er aber aufzuklären, wenn diese gleiche Heilungschancen bietet aber mit einem geringeren Risiko für den Patienten verbunden ist oder wenn mit dieser bei ähnlichen Risiken höhere Heilungschancen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist über die verschiedenen Operationsmöglichkeiten, die Möglichkeit einer krankengymnastischen oder medikamentösen Therapie, eines schlichten Abwartens oder einer Bestrahlung statt einer Operation aufzuklären.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
HNO- Medizin
Vor der Operation einer Schilddrüsenerkrankung, bei der weder sogenannte kalte Knoten festgestellt wurden, noch Verdacht besteht, daß sich hinter diagnostizierten heißen Knoten solche verbergen, ist der Patient auf die Möglichkeit einer Radiojodbehandlung als Alternative hinzuweisen.
- vgl. OLG Köln, nachzulesen in VersR 1998, 1510-
- Risikoaufklärung
Je weniger dringlich ein Eingriff und je zweifelhafter die Heilungsaussichten sind, um so weitergehend hat die Aufklärung über die Risiken der Behandlung zu erfolgen. Bei Schönheitsoperationen und wissenschaftlichen Versuchen muß somit genauer über mögliche Eingriffskomplikationen und Nebenfolgen aufgeklärt werden als bei medizinisch zwingend gebotenen Eingriffen. Regelmäßig ist aber über die dem Eingriff spezifisch anhaftenden Risiken aufzuklären, insbesondere wenn sie das Leben des Patienten bei Verwirklichung stark belasten.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
Augenheilkunde
Eine Patientin erblindete auf dem rechten Auge nahezu nach einer Kataraktoperation zur Behandlung der Eintrübung der Augenlinse (grauer Star). Der Arzt hatte die Operation als Routineangelegenheit bezeichnet. Das Gereicht stellte fest, daß über das Risiko einer operationsbedingten Erblindung aufzuklären ist.
- vgl. OLG Oldenburg, nachzulesen in VersR 2000, 362-