Die Behandlungsfehler

Nicht jeder ärztliche ``Kunstfehler`` und nicht jedes Mißlingen eines medizinischen Eingriffs wird von der Rechtsprechung als haftungsrelevanter Behandlungsfehler angesehen. Der Arzt schuldet dem Patienten vielmehr nur eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Standard entsprechende Behandlung, nicht dagegen den Heilerfolg. Ein Behandlungsfehler kann sich insbesondere in folgenden Fällen ergeben:

 
  1. Übernahmeverschulden des Arztes

    Ein Arzt darf eine Behandlung nur durchführen, wenn er die erforderlichen Fachkenntnisse hat, dieses auch in Hinblick auf die Funktionsweise der medizinischen Apparatur. Er hat den Patienten zu einem Facharzt oder in das Krankenhaus zu überweisen oder einen Konsiliararzt hinzuziehen, wenn dieses erforderlich ist.

    Beispiel aus der Rechtsprechung:

    Kinderheilkunde

    Ein Kinderarzt begnügte sich 40 Minuten mit der Maskenbeatmung eines Neugeborenen und rief nicht nach einem kompetenten Arzt, der die erforderliche Intubation hätte durchführen können und damit die vitalen Funktionen des Kindes sichergestellt hätte. Dieses Fehlverhalten stellt einen haftungsrelevanten groben Behandlungsfehler dar.
    - vgl. OLG Stuttgart, nachzulesen in VersR 2001, 1560, 1563-

     
  2. Verstöße gegen Organisation und Überwachung

    Behandlungsabläufe sind sachgerecht zu organisieren und zu koordinieren. Ärzte und Krankenhäuser haben den erforderlichen hygienischen, apparativen und medikamentösen Standard sicherzustellen, aber auch die notwendige personelle Ausstattung. Pfleger und Arzthelferinnen sind sachgerecht auszuwählen, anzuweisen und zu überwachen.

    Beispiel aus der Rechtsprechung:

    Geburtshilfe

    Ein grober Organisationsfehler liegt vor, wenn eine geburtshilfliche Belegklinik versäumt, den Belegärzten mitzuteilen, wo sich der Schlüssel zum OP- Saal befindet. Im vorliegenden Fall kam es aufgrund der dadurch verzögerten Einleitung einer Schnittentbindung zu einer Hirnschädigung des Kindes.
    - vgl. OLG Stuttgart, nachzulesen in VersR 2000, 1108-
     
  3. Nichterheben von Befunden

    Ärzte haben bei Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Befunde zu erheben

    Beispiele aus der Rechtsprechung:

    Allgemeinmedizin

    Trotz Verdachts auf eine tiefe Beinvenenthrombose bei dem Patienten erfolgte durch den Arzt nicht die gebotene diagnostische Abklärung. Dieses Fehlverhalten stellt einen groben Behandlungsfehler dar.
    - vgl. OLG Oldenburg, nachzulesen in VersR 1999, 318-

    Gynäkologie

    Einer schwangeren Patientin wurde aufgrund der Öffnung des Muttermundes in der 23. Schwangerschaftswoche ein Cerclagepessar eingesetzt, ohne daß eine mikroskopische oder bakteriologische Untersuchung erfolgte. Das Gericht stellte fest, daß dieses ärztliche Fehlverhalten einen Behandlungsfehler darstellt.
    - vgl. OLG Braunschweig, nachzulesen in VersR 2000, 454-
     
  4. Diagnosefehler

    Diagnoseirrtümer, die auf einer Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, werden von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet, schon weil die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind. Nur bei einer völlig unvertretbaren Fehlleistung des Arztes bei seiner Diagnose kann nach der Rechtsprechung ein Behandlungsfehler angenommen werden.

    Beispiel aus der Rechtsprechung:

    Radiologie

    Trotz des sich aus einer CT- Aufnahme ergebenden deutlichen Befunds für das Vorliegen eines Lungenkarzinoms bei dem Patienten schloß ein Radiologe diese Diagnose faktisch aus. Das Gericht stellte fest, daß ein unvertretbarer Behandlungsfehler vorlag.
    - vgl. OLG Hamm, nachzulesen in VersR 2002, 578, 579-
     
  5. Therapiefehler

    Falls der Arzt auf erhobene, eindeutige Befunde zu spät oder gar nicht reagiert oder eine medizinische Standardmethode nicht anwendet, kommt ein haftungsrelevanter Therapiefehler in Betracht.

    Beispiele aus der Rechtsprechung:

    Anästhesie

    Obwohl dem Anästhesisten aus der Krankengeschichte der Patientin bekannt war, daß dieser bei einem vorherigen Anästhesieeingriff übel wurde, traf er vor der Anästhesie keine angemessenen Vorsorgemaßnahmen, wie eine entsprechende Lagerung, Hilfestellung durch eine weitere Person oder Blick- und Sprechkontakt. Der Patientin wurde erneut übel und sie stürzte kopfüber von der Liege und erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung und eine Rückenmarksquetschung. Das Gericht stellte fest, daß dieses Fehlverhalten einen haftungsrelevanten Behandlungsfehler darstellt.
    -vgl. OLG München, nachzulesen in VersR 1997,1491-

    Chirurgie

    Obwohl die klinischen Symptome bei dem Patienten eindeutig auf eine bakterielle Infektion des Kniegelenks (Kniegelenksempyem) hinwiesen, erfolgte durch den Arzt nicht die erforderliche unverzügliche Sanierung des Infektionsherdes. Das Gericht stellte fest, daß eine Verzögerung um zwei Tage fehlerhaft ist.
    - vgl. OLG Düsseldorf, nachzulesen in VersR 2000, 1019-

    Urologie

    Ein grob fehlerhaftes ärztliches Verhalten kann vorliegen, wenn beim Verdacht auf eine Hodentorsion und typischen Befunden die Freilegung des Hodens durch den Arzt unterlassen wird.
    -vgl. OLG Oldenburg, nachzulesen in VersR 1999,1284-

    Zahnheilkunde

    Von einem Zahnarzt wurde der Bruch eines Wurzelkanalaufbereitungsinstruments nicht bemerkt. Der Fremdkörper blieb im Körper des Patienten zurück. Das Gericht stellte klar, daß der Zahnarzt zu einer Prüfung der Instrumente auf Vollständigkeit und Unversehrtheit verpflichtet ist. Es stellt einen Behandlungsfehler dar, wenn dies nicht erfolgt.
    - vgl. OLG Köln, nachzulesen in VersR 2000, 1150-