Die Beweisfragen

Ein zentrales Problem im Arzthaftungsrecht ist die Beweislast. Das bedeutet, daß derjenige, der vor Gericht für sich günstige Rechte herleiten will, grundsätzlich alle tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen hat. Daher muß der Patient im Arzthaftungsprozess, der ja Schadenersatz und Schmerzensgeld bekommen will, darlegen und beweisen, daß dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Vor Gericht müssen somit die äußeren Umstände der Behandlung dargelegt werden und bewiesen werden, daß bei der Behandlung vom medizinischen Standard abgewichen wurde.

Der Arzt muß hingegen beweisen, daß der Patient wirksam in die Behandlung eingewilligt hat, denn diese Tatsache ist für den Arzt günstig.

Die Rechtsprechung hilft dem Patienten im Gerichtsverfahren mit einer ganzen Reihe von Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, da der Patient als Außenstehender die medizinischen Zusammenhänge regelmäßig nicht ganz durchschauen kann.

Sieht das Gericht zum Beispiel einen "groben Behandlungsfehler" als erwiesen an, muß der Arzt beweisen, daß sein Fehler nicht zu dem Gesundheitsschaden bei dem Patienten geführt hat. Kann der Arzt dies nicht, was erfahrungsgemäß dann meistens der Fall sein wird, gewinnt der Patient den Rechtsstreit.

Bei einem "einfachen Behandlungsfehler" bleibt es dagegen bei der grundsätzlichen Beweisverteilung. Die Patientenseite muß nachweisen, daß die medizinisch gebotene, richtige Behandlung den Gesundheitsschaden verhindert hätte. Nur wenn das Gericht von diesem Zusammenhang überzeugt ist, kann der Rechtsstreit gewonnen werden.

Der BGH hat sich am 27. 4. 2004 erneut für eine Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler ausgesprochen:

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht es aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden nicht. -BGH, Urteil v. 27. 4. 2004 -VI ZR 34/03-