Die erste Beratung
Falls Sie davon ausgehen, als Patient durch ein medizinisches Fehlverhalten geschädigt worden zu sein, sollten Sie so schnell wie möglich kompetenten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Die Verjährung Ihrer Ansprüche droht. Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schulrechtsmodernisierungsgesetz hat die Verjährung für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf drei Jahre verkürzt. Zunächst muß daher anwaltlich geprüft werden, wann diese Verjährungsfrist in Ihrem konkreten Fall zu laufen begonnen hat. Nur in sehr engen Ausnahmefällen kann sich auch eine dreißigjährige Verjährungsfrist ergeben.In einem vertraulichen Rahmen werden wir Ihnen dann Fragen zum Behandlungsablauf, dem in Frage stehenden Behandlungsfehler und zu den nunmehr bestehenden gesundheitlichen, persönlichen oder finanziellen Einbußen stellen.
Bringen Sie bitte bereits zum ersten Gespräch alle Unterlagen mit, die Sie im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Behandlung und deren Folgen zu Hause haben. So können die Chancen und Risiken einer Rechtsverfolgung frühzeitig abgeschätzt werden und unnötige Kosten vermieden werden.
Unverzichtbar für die weitere Vorgehensweise sind auch die Patientenunterlagen, die sich noch bei Ihrem Arzt oder im Krankenhaus befinden. Die behandelnden Ärzte beziehungsweise die Krankenhäuser sind zu einer Herausgabe rechtlich verpflichtet. Damit diese Dokumente an einen Anwalt übergeben und in einem Gerichts- oder Schlichtungsverfahren verwendet werden dürfen, müssen Sie den behandelnden Arzt von dessen Schweigepflicht entbinden. Dafür können Sie in unserer Kanzlei einfach eine kurze Erklärung unterzeichnen.