Der Schadenersatz
Zu ersetzen ist der Geldbetrag, der zur Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes erforderlich ist, der bestehen würde, wenn es nicht zu der fehlerhaften Behandlung gekommen wäre.
Als Schadenersatzleistungen kommen in Betracht:
Verdienstausfall, entgangener Gewinn, vergebliche Aufwendungen, Ausgleich für den Ausfall des nicht berufstätigen Ehegatten im Haushalt, Personal- und Hilfskosten, beruflicher Fortkommensschaden, Heilbehandlungskosten, Kosten für Anpassungsmaßnahmen, Hilfsmittel, vermehrte Bedürfnisse, Fahrtkosten, Pflegekosten, Unterhaltskosten und Kosten in Zusammenhang mit einem Todesfall. Auch die Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren sind erstattungsfähig.
Bei Eintritt eines dauerhaften Schadens kann entweder eine Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalabfindung gefordert werden. In Betracht kommen dabei zum Beispiel künftige Einbußen, weil Ihre Erwerbsfähigkeit aus selbständiger oder abhängiger Tätigkeit auf Dauer aufgehoben oder gemindert wird, Sie als nicht berufstätiger Ehegatte dauerhaft im Haushalt ausfallen oder eine andauernde Vermehrung der Bedürfnisse eintritt.
Die zeitliche Grenze der Verdienstausfallrente bemißt sich nach der voraussichtlichen Dauer der Erwerbstätigkeit. Bei abhängiger Arbeit ergibt sich die Höhe aus den Bruttobezügen einschließlich der Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung. Bei Selbständigen wird auf die anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellende Gewinnminderung abgestellt.
Falls Sie als nicht berufstätiger Ehegatten im Haushalt ausfallen, ist für die Höhe des Schadenersatzes die Entlohnung für eine Haushaltshilfe maßgeblich, die für die nicht mehr ausführbaren oder zumutbaren Hausarbeiten bezahlt wird oder bei Nichteinstellung bezahlt werden müßte.
Bei den vermehrten Bedürfnissen werden die wiederkehrenden Mehrausgaben für eine erforderliche besondere Ernährung, Kuren, wiederkehrende Anschaffungen von erforderlichen Hilfsmitteln, für Pflegepersonal, Kosten für eine Haushaltshilfe etc. berücksichtigt.