Der Verfahrensgang

Zunächst werden wir die Behandlungsdokumentation auswerten und eventuell ergänzende Befundberichte anfordern. Anschließend prüfen wir, ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler in Betracht kommt. Spezielle Gesetze und Paragraphen für das Arzthaftungsrecht stehen für diese Prüfung nicht zur Verfügung. Vielmehr ist das Rechtsgebiet in einem erheblichen Maß von Richterrecht geprägt. Darunter versteht man Grundsatzentscheidungen der oberen Gerichte (BGH und Oberlandesgerichte) und Fortentwicklungen innerhalb der Rechtsprechung.

Nach Abschätzung der Erfolgsaussichten werden wir Ihnen entweder von einer weiteren Rechtsverfolgung abraten oder Ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld näher konkretisieren und beziffern.

Wir entscheiden dann, welcher Verfahrensweg zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche am besten geeignet sein wird. In Betracht kommt ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammern oder die Einreichung einer Klage beim Zivilgericht. In beiden Fällen wird aber die Erstellung eines Gutachtens erforderlich werden, denn sowohl die Kommission für Arzthaftpflichtfragen bei der Schlichtungsstelle als auch das Richtergremium am Zivilgericht werden ihre Entscheidung letztlich von den Aussagen eines Gutachtens abhängig machen.

Bei den Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammern sind die Erstellung eines Gutachtens und das Verfahren gebührenfrei. Dort kann jedoch kein Einfluß auf die Auswahl des Gutachters oder auf den Verfahrensverlauf genommen werden. Eine mündliche Verhandlung wie vor dem Zivilgericht findet dort nicht statt. Wenn die Schlichtungsstelle von einem Behandlungsfehler überzeugt ist, ergeht ein positiver Bescheid und die Haftpflichtversicherung des Arztes tritt in die Schadensregulierung ein. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Schlichtungsstellen beträgt ca. ein Jahr. In dieser Zeit läuft die dreijährige Verjährungsfrist für eine Klage nicht, die bei einem negativen Bescheid der Schlichtungsstelle gegebenenfalls noch eingereicht werden kann.

Daneben sind die gesetzliche Krankenkassen zur Unterstützung ihrer Versicherten bei der Erstellung eines Gutachtens verpflichtet. Auch besteht die Möglichkeit, ein privates Gutachten bei einem unabhängigen Gutachter eigener Wahl in Auftrag zu geben. Dieses ist aber kostenpflichtig.

Nach Auswertung des Gutachtens werden wir zunächst versuchen, uns mit der Haftpflichtversicherung der Behandlungsseite außergerichtlich auf eine Zahlung zu einigen, um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen.

Kommt es danach nicht zu einer befriedigenden Einigung, reichen wir eine Klage beim Zivilgericht ein. Im Gerichtsverfahren wird durch den Anwalt auf den Verfahrensgang Einfluß genommen und Sie können in der Verhandlung anwesend sein. Wird der Rechtsstreit gewonnen, übernimmt auch hier die Haftpflichtversicherung des Arztes die Schadensregulierung.